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   OLG Schleswig, 03.02.1995 - 1 U 116/93   

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https://dejure.org/1995,20347
OLG Schleswig, 03.02.1995 - 1 U 116/93 (https://dejure.org/1995,20347)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.02.1995 - 1 U 116/93 (https://dejure.org/1995,20347)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Februar 1995 - 1 U 116/93 (https://dejure.org/1995,20347)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn W ..., 2. der Frau W ..., 3. des Herrn J ..., - Bevollmächtigter: Professor Dr. Helmut Goerlich, Lehmbuchenweg 14, 72525 Münsingen - - 1 BvR 755/99 -, 4. der Frau M ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan M. Beck, Große Straße 4, 24937 Flensburg - 5. des Herrn M ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans Müller und Koll., Südermarkt 9, 24937 Flensburg - 1 BvR 756/99 - gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 - VI ZR 339/98 - b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1998 - 1 U 86/95 - c) das Schlussurteil des Landgerichts Flensburg vom 4. April 1995 - 2 0 41/93 - d) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1995 - 1 U 116/93 - (Beschwerdeführer zu 4 und 5), e) das Teilurteil des Landgerichts Flensburg vom 1. Juni 1993 - 2 0 41/93 - (Beschwerdeführer zu 4 und 5) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:.
  • OLG Schleswig, 23.04.2004 - 1 U 86/95
    Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers hat der Senat durch das am 3. Februar 1995 verkündete Urteil (1 U 116/93), auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage auf Widerruf abgewiesen, jedoch die Beklagten zur Unterlassung der in Rede stehenden Äußerungen verurteilt, weil es sich bei den von ihnen zu verantwortenden Äußerungen um nicht von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte ehrenrührige Werturteile (Schmähkritik) handele.
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